Der Beschuldigte verfügt aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen von 5'000.00 Ägyptischen Pfund (Beilagen zum Dispensationsgesuch vom 25. Oktober 2024), was rund Fr. 90.00 entspricht. Er lebt somit – bezogen auf die Schweiz – nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Ein weiterer Abzug ist vorzunehmen, weil vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), womit der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen ist (BGE 135 IV 180).