Da damit die Strafobergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) erreicht wird und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es jedoch – unter Berücksichtigung der negativen Täterkomponente und der Verletzung des Beschleunigungsgebots, die sich gegenseitig aufwiegen – bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden.