Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Drohungen im Rahmen derselben Auseinandersetzung und kurz vor oder während der Freiheitsberaubung ausgesprochen worden sind und damit in einem sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang untereinander sowie zur Freiheitsberaubung stehen, weshalb der jeweilige Gesamtschuldbeitrag entsprechend geringer erscheint. Insgesamt würde sich für die vier Drohungen eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um mindestens 180 Tagessätze als angemessen erweisen. Da damit die Strafobergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art.