Die Art und Weise des Tatvorgehens ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Auslöser für die Drohungen war eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B._____, die ihren Anfang darin hatte, dass der Beschuldigte B._____ vorgeworfen hat, beim Nachhausekommen absichtlich Lärm gemacht zu haben (act. 257, 297). Der Beschuldigte hätte damit ohne Weiteres auf das Aussprechen der Drohungen verzichten können. Er verfügte demnach über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt.