bewogen, sofort die Polizei aufzusuchen, nachdem sie die Wohnung verlassen konnte (act. 249, 294, 297 ff.). Aus Angst, dass der Beschuldigte ihr etwas antut, hat sie darauf jedoch keine belastenden Aussagen zu Protokoll geben wollen (act. 298, 284 ff.). Noch nachdem sich B._____ vom Beschuldigten getrennt hatte und dieser sich ihr nicht mehr nähern durfte (act. 112.6), hat sie angegeben, wenn sie nach Hause komme, schaue sie jeweils zuerst in der Wohnung, ob sie alleine sei, bevor sie die Wohnungstür zumache (act. 298).