Der Tatbestand der Drohung schützt den inneren Frieden sowie das Gefühl von Sicherheit (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschuldigte hat am 2. Januar 2022 im Rahmen einer Auseinandersetzung vier Drohungen gegenüber seiner Ehefrau B._____ ausgesprochen. Er hat gedroht, er werde die gemeinsame Tochter C._____ und deren WG-Kollegin umbringen resp. schlachten, Fussball mit dem Kopf von B._____ spielen, einen Ehrenmord zum Nachteil von B._____ begehen sowie er wolle Blut fliessen sehen (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.4 f.). Dabei handelt es sich um gegen das Leben und somit das höchste Rechtsgut überhaupt gerichtete Drohungen.