Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Bewegungsfreiheit von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Freiheitsberaubungen von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.