Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist mit der Verweigerung der Schlüsselherausgabe nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Demgegenüber verfügte der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Wohnungstür bereits auf erstes Verlangen von B._____ hin aufzuschliessen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Bewegungsfreiheit von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a;