Der Beschuldigte hat B._____ am Abend des 2. Januar 2022 im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen 20:30 Uhr und 21:00 Uhr am Verlassen der gemeinsamen Wohnung gehindert, indem er die Schlüsselherausgabe verweigert hat. Die Bewegungsfreiheit von B._____ ist während 30 Minuten und damit für eine eher kürzere, wenn auch nicht zu bagatellisierende Dauer, eingeschränkt worden. Zudem befand sie sich während dieser Dauer in der eigenen Wohnung, womit die Belastungssituation geringer ausgefallen sein dürfte, als wenn sie an einem fremden Ort festgehalten worden wäre. Die Rechtsgutverletzung wiegt damit eher leicht.