3.8.2. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund des abstrakten Strafrahmens um die Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das geschützte Rechtsgut beim Tatbestand der Freiheitsberaubung ist die körperliche (Fort-)Bewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). - 14 -