3.7. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme vom 2. Januar 2022 bis 6. Januar 2022 entgegen der Vorinstanz nicht mit 4, sondern 5 Tagen auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen, weil grundsätzlich der angebrochene Tag als voller Tag gilt (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.3). 3.8. 3.8.1. Für die mehrfache Drohung und die Freiheitsberaubung ist der Beschuldigte mit einer Gesamtgeldstrafe zu bestrafen.