Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung einerseits und seinem erheblichen Verschulden andererseits ist der zu vollziehende Anteil auf 1 Jahr und der bedingt zu vollziehende Anteil auf 1 ½ Jahre bei einer Probezeit von 4 Jahren festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6).