Der Beschuldigte ist zwar einschlägig vorbestraft und zeigt keine Einsicht und Reue in Bezug auf die begangenen Taten. Dennoch ist ihm unter Berücksichtigung dessen, dass er noch nie zu einer unbedingten Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und sich während der Dauer des Strafverfahrens wohlverhalten hat, knapp keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass bereits die vorläufige Festnahme von fünf Tagen eine abschreckende Wirkung beim Beschuldigten hinterlassen hat und er auch aus einem teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe die nötigen Lehren ziehen wird, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist.