Andererseits wäre die Verletzung des Beschleunigungsgebots leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat für die schriftliche Urteilsbegründung über 9 Monate benötigt, womit sie die Ordnungsfristen von 60 und ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten hat. Die dadurch bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots wiegt jedoch nicht schwer, zumal der Beschuldigte während dieser Zeit nicht mehr im Ungewissen über das Urteil gewesen ist und sich die Gesamtdauer des Verfahrens insgesamt nicht als übermässig erweist.