Einerseits würde sich die Täterkomponente aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (siehe E. 3.3) leicht straferhöhend auswirken, da der Beschuldigte aus den Verurteilungen nicht die genügenden Lehren gezogen hat (vgl. BGE 136 IV 1). Die Verurteilungen liegen zwar bereits länger zurück, sind jedoch einschlägig und mit Geldstrafen von 60 und 100 Tagessätzen auch nicht völlig unerheblich. Strafmindernde Faktoren wie Einsicht, Reue, ein Geständnis oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen nicht vor.