Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. 3.5. Die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren halten sich die Waage, weshalb sich keine Anpassung des Strafmasses ergibt.