Der Beschuldigte verfügte sodann über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, den Streit mit B._____ auf verbaler Ebene weiterzuführen oder sich aus der Situation zurückzuziehen, anstatt sich der Gewalt zu bedienen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Leben von B._____ nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).