Der Beschuldigte hat B._____ in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, indem er ein Kissen so lange und intensiv auf ihr Gesicht gedrückt hat, dass diese bewusstlos geworden ist und sich eingenässt hat. Die Bewusstlosigkeit und der Urinabgang sind als klare Indikatoren einer konkreten Lebensgefahr zu werten, entsprechend ist von einer nahen Gefahr des Todeseintritts und damit einem hohen Verschulden auszugehen.