3.4. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben (BGE 136 IV 76 E. 2.7).