Der Beschuldigte ist mit den neuen Straftaten zwar im einschlägigen Bereich und in intensiverer Form straffällig geworden. Vor dem Hintergrund, dass die beiden Vorstrafen jedoch schon mehrere Jahre zurückliegen und jeweils bedingt ausgesprochen worden sind, der Beschuldigte also noch nie eine Geldstrafe zu bezahlen hatte, kann jedoch nicht gesagt werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist deshalb – soweit schuldangemessen – eine Geldstrafe auszufällen.