Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 20. November 2013 wegen einfacher Körperverletzung gegenüber der Ehegattin zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à - 11 -