3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte sind alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht.