__ aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung, bei der B._____ ihm vorgeworfen hat, schuld am Auszug der gemeinsamen Tochter zu sein, und damit in einer hochgradig unverhältnismässigen Reaktion in Lebensgefahr gebracht. Sein Handeln zeugt von einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit sowie Geringschätzung des Lebens und ist damit als skrupellos zu qualifizieren. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als begründet und der Beschuldigte ist der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.