Mit der Bewusstlosigkeit und dem Urinabgang liegen mehrere Symptome einer lebensgefährlichen Hirndurchblutungsstörung vor (siehe E. 2.5). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten genügen die subjektiven Angaben der Bewusstlosigkeit und des Urinabgangs für die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr und objektive Befunde wie Stauungsblutungen sind nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGMR], Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012 Ziff. 4.1, 4.4.2, 4.4.4).