Insgesamt bestehen für das Obergericht gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B._____ keine Zweifel, dass der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung Ende Februar/Anfangs März 2021 ein Kissen so lange und intensiv auf das Gesicht von B._____ gedrückt hat, dass diese bewusstlos geworden ist und unwillkürlichen Urinabgang hatte. Mit der Bewusstlosigkeit und dem Urinabgang liegen mehrere Symptome einer lebensgefährlichen Hirndurchblutungsstörung vor (siehe E. 2.5).