__ angepasst. Die nachfolgend beschriebenen Zusammenhänge, die dazu geführt haben sollen, dass B._____ gewollt habe, dass er etwas gegen sie mache, erweisen sich jedoch nicht als schlüssig. Zudem gäbe es keinen Grund, dies zu betonen, wenn der Streit wie vom Beschuldigten geschildert rein verbal abgelaufen und es zu keiner Gewalt gekommen wäre. Insgesamt erscheint das Aussageverhalten des Beschuldigten auffällig und seine Aussagen in Bezug auf das Ende des Streits als wenig glaubhaft.