Hätte sie, wie der Beschuldigte vermutet, ihn aus Eifersucht, weil er im Jahr 2014 eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt habe, ins Gefängnis bringen (act. 408, 278) oder aufgrund der frischen Trennung eine möglichst harte Bestrafung des Beschuldigten erreichen wollen (Berufungsantwort S. 5), wäre zu erwarten, dass sie auch den schwersten Vorwurf bereits von Beginn an erhoben und diesen in den Vordergrund gerückt hätte. -9-