In ihren Aussagen als auch deren Entstehungsgeschichte ist kein übermässiger Belastungseifer erkennbar. B._____ hat den Vorfall mit dem Kissen und damit den schwersten Vorwurf gegen den Beschuldigten lediglich nebensächlich und beispielhaft im Rahmen der zweiten Einvernahme zum Vorfall vom 2. Januar 2022, hinsichtlich dessen sie auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet (act. 322) und zunächst die Aussage grösstenteils verweigert hatte (act. 283 ff.), erwähnt. Hätte sie, wie der Beschuldigte vermutet, ihn aus Eifersucht, weil er im Jahr 2014 eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt habe, ins Gefängnis bringen (act.