Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8), womit es sich entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18) ohne Weiteres als schlüssig erweist, dass er ihr gleichzeitig mit den Händen (oder allenfalls einer Hand, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8) das Kissen auf das Gesicht gedrückt habe. Dass B.___