_ hat nachvollziehbar beschrieben, dass sie sich nicht habe wehren können, weil der Beschuldigte ihre Hände und Arme mit seinen Knien fixiert habe (act. 394; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8), womit es sich entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18) ohne Weiteres als schlüssig erweist, dass er ihr gleichzeitig mit den Händen (oder allenfalls einer Hand, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8) das Kissen auf das Gesicht gedrückt habe.