2.7.4. Die Aussagen von B._____ erweisen sich als schlüssig und konstant. Sie hat in Bezug auf das Kerngeschehen übereinstimmend ausgesagt, der Beschuldigte habe sie im Wohnzimmer auf das Sofa gedrückt, sei auf ihre Brust gekniet und habe das Sofa-Kissen auf ihr Gesicht gedrückt. Sie habe versucht, sich zu wehren, aber nicht befreien können, sei bewusstlos geworden und als sie zu sich gekommen sei, sei sie eingenässt gewesen und der Beschuldigte habe sich nicht mehr im Wohnzimmer befunden. B._____ hat nachvollziehbar beschrieben, dass sie sich nicht habe wehren können, weil der Beschuldigte ihre Hände und Arme mit seinen Knien fixiert habe (act.