Anlässlich der Berufungsverhandlung hat B._____ ausgesagt, sie habe mit dem Beschuldigten einen endlosen Streit gehabt, im Rahmen dessen der Beschuldigte bereits handgreiflich geworden sei. Dies sei gewesen, als die Tochter schon ausgezogen sei. Sie habe sich hinsetzen müssen und der Beschuldigte sei vor ihr gestanden. Sie hätte sagen müssen, dass sie schuld sei, aber sie habe nicht gewusst wofür. Sie sei nicht bereit gewesen, immer zu sagen, sie sei schuld. Irgendwann habe der Beschuldigte sie dann auf dem Sofa hinten heruntergedrückt, sei auf ihre Brust gekniet und sie habe die Hände nicht mehr bewegen können und das Kissen auf ihrem Gesicht gehabt.