2.7. 2.7.1. B._____ ist am 7. Februar 2022 zum Vorfall vom 2. Januar 2022, bei dem der Beschuldigte sie in der gemeinsamen Wohnung festgehalten hat und u.a. gedroht hat, er würde sie und die gemeinsame Tochter C._____ schlachten [in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und Freiheitsberaubung], einvernommen worden (act. 290 ff.). Dabei hat sie ausgeführt, die Drohung des Beschuldigten, C._____ umzubringen, sei ausschlaggebend gewesen, dass sie am 2. Januar 2022 zur Polizei gegangen sei.