Nach der zu Würgevorfällen entwickelten Rechtsprechung wird eine unmittelbare Lebensgefahr angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten, wobei eine Kombination mehrerer Symptome grundsätzlich nicht erforderlich ist. Solche Symptome sind u.a. Atemnot, Erstickungsangst, Bewusstlosigkeit sowie Urin- und Stuhlabgang (Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2021 vom 12. Ja-