2.4. Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall und macht im Wesentlichen geltend, die Aussagen von B._____ seien nicht glaubhaft. Zudem müssten handfeste Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vorliegen, um eine unmittelbare Lebensgefahr anzunehmen. Dazu genüge das blosse Abstützen auf die Aussagen von B._____ nicht, sondern es seien sachliche Beweise, insbesondere rechtsmedizinische, objektivierbare Feststellungen erforderlich (Berufungsantwort S. 4 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.). -4-