2.3. Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, B._____ habe glaubhaft ausgesagt, sie sei aufgrund des Einwirkens des Beschuldigten bewusstlos geworden und habe sich eingenässt. Aufgrund der geschilderten Ausfallsymptome sei eine unmittelbare Lebensgefahr zu bejahen (Berufungsbegründung S. 3; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 ff.).