Sie habe sich in Lebensgefahr befunden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das Abschneiden der Luftzufuhr eine nahe Möglichkeit für den unmittelbaren Tod von B._____ schaffe und habe das auch gewollt (Anklageziffer I.1). 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB freigesprochen. Sie erwog, es lasse sich anhand der Aussagen von B._____ nicht erstellen, wie lange und wie intensiv der Beschuldigte auf sie eingewirkt habe und damit, ob er eine akute Lebensgefahr geschaffen habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.5).