Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens und das Strafmass. In den übrigen Punkten, namentlich der Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, die Schuldsprüche wegen mehr- -3- facher Drohung und Freiheitsberaubung und die Einziehung, ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).