3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 28. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 19. Januar 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.3. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. März 2024 die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme von B._____ als Auskunftsperson fand am 6. November 2024 statt. Der Beschuldigte wurde vorgängig antragsgemäss von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert.