Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.276 (ST.2022.163; STA.2022.8) Urteil vom 6. November 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1968, von Sumiswald, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Fischer, […] Gegenstand Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 4. August 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens, Freiheits- beraubung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten. 2. Mit Urteil vom 19. Januar 2023 stellte das Bezirksgericht Aarau das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten ein, sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens frei und der mehrfachen Drohung und der Freiheitsberaubung schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 80.00 mit einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00. Ferner befand es über die Einziehung sowie die Kostenfolgen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 28. November 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 19. Januar 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.3. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. März 2024 die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme von B._____ als Auskunftsperson fand am 6. November 2024 statt. Der Beschuldigte wurde vorgängig antragsgemäss von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens und das Strafmass. In den übrigen Punkten, namentlich der Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, die Schuldsprüche wegen mehr- -3- facher Drohung und Freiheitsberaubung und die Einziehung, ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, er habe Ende Februar/Anfangs März 2021 seiner damaligen Ehefrau B._____ anlässlich einer Auseinandersetzung in der gemeinsamen Wohnung mit beiden Händen ein Kissen frontal auf das Gesicht gedrückt, sodass sie nicht mehr habe atmen können. B._____ habe versucht, sich zu wehren, aber der Beschuldigte habe das Kissen weiter auf ihr Gesicht gedrückt, bis sie sich nicht mehr geregt habe. Sie sei aufgrund des dauernden Einwirkens des Beschuldigten bewusstlos geworden und habe sich eingenässt. Sie habe sich in Lebensgefahr befunden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch das Abschneiden der Luftzufuhr eine nahe Möglichkeit für den unmittelbaren Tod von B._____ schaffe und habe das auch gewollt (Anklageziffer I.1). 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB freigesprochen. Sie erwog, es lasse sich anhand der Aussagen von B._____ nicht erstellen, wie lange und wie intensiv der Beschuldigte auf sie eingewirkt habe und damit, ob er eine akute Lebensgefahr geschaffen habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.5). 2.3. Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, B._____ habe glaubhaft ausgesagt, sie sei aufgrund des Einwirkens des Beschuldigten bewusstlos geworden und habe sich eingenässt. Aufgrund der geschilderten Ausfallsymptome sei eine unmittelbare Lebensgefahr zu bejahen (Berufungsbegründung S. 3; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 ff.). 2.4. Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall und macht im Wesentlichen geltend, die Aussagen von B._____ seien nicht glaubhaft. Zudem müssten handfeste Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vorliegen, um eine unmittelbare Lebensgefahr anzunehmen. Dazu genüge das blosse Abstützen auf die Aussagen von B._____ nicht, sondern es seien sachliche Beweise, insbesondere rechtsmedizinische, objektivierbare Feststellungen erforderlich (Berufungsantwort S. 4 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.). -4- 2.5. Der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2023 vom 7. August 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der zu Würgevorfällen entwickelten Rechtsprechung wird eine unmittelbare Lebensgefahr angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten, wobei eine Kombination mehrerer Symptome grundsätzlich nicht erforderlich ist. Solche Symptome sind u.a. Atemnot, Erstickungsangst, Bewusstlosigkeit sowie Urin- und Stuhlabgang (Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2021 vom 12. Ja- nuar 2022 E. 4.5.1). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr und skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichtsloses oder hemmungs- loses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaf- fene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. Sep- tember 2022 E. 7.3 mit Hinweisen). 2.6. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den -5- Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.7. 2.7.1. B._____ ist am 7. Februar 2022 zum Vorfall vom 2. Januar 2022, bei dem der Beschuldigte sie in der gemeinsamen Wohnung festgehalten hat und u.a. gedroht hat, er würde sie und die gemeinsame Tochter C._____ schlachten [in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und Freiheitsberaubung], einvernommen worden (act. 290 ff.). Dabei hat sie ausgeführt, die Drohung des Beschuldigten, C._____ umzubringen, sei ausschlaggebend gewesen, dass sie am 2. Januar 2022 zur Polizei gegangen sei. Sie selbst sei vom Beschuldigten oft bedroht und geschlagen worden, er habe ihr körperlich vieles angetan, aber sie habe alles geschluckt und sich als Überdruckventil von ihm gesehen (act. 297). Sie habe im letzten Jahr im Frühling ertragen, dass er ihr ein Kissen auf das Gesicht gedrückt und sie fast umgebracht habe. Sie habe ertragen, dass er wie Hämmer auf sie eingeprügelt, sie an den Ohren gezogen und durch die Wohnung geschleift habe. Aber dass er C._____ umbringen wolle, gehe nicht (act. 299). Auf Nachfrage hat sie zum Vorfall mit dem Kissen ausgeführt, es sei Ende Winter, Anfangs Frühling 2021 gewesen. Er habe sie auf das Sofa gedrückt, sei mit einem Knie auf ihre Brust gekniet und sei mit dem Kissen vom Sofa mit beiden Händen auf den Kopf. Sie habe nur noch gedacht, jetzt sei fertig. Auf Nachfrage hat sie ausgesagt, sie sei bewusstlos geworden. Sie habe vorher das Gefühl gehabt, ihr Kopf explodiere. Danach wisse sie nichts mehr. Als sie wieder Luft bekommen habe, sei der Beschuldigte nicht mehr im Wohnzimmer gewesen (act. 299). Wie lange der Beschuldigte das Kissen auf ihren Kopf gedrückt habe, wisse sie nicht. Sie habe versucht, sich zu wehren, zu überleben. Sie habe sich aber nicht befreien können. Sie habe niemandem davon erzählt. Man schäme sich ja auch. Auf die Frage, ob sie eingenässt gewesen sei bzw. uriniert gehabt habe, als sie aufgewacht sei, hat sie gesagt: «Ja, schon ein bisschen.» Den Vorfall habe sie nicht der Polizei gemeldet, weil sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte sie irgendwann abpasse und ihr etwas antue (act. 300). 2.7.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 19. Januar 2023 hat B._____ ausgesagt, sie und der Beschuldigte hätten einen Streit über den Auszug ihrer Tochter gehabt. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er sei schuld, dass ihre Tochter ausgezogen sei. Im Streit habe der Beschuldigte sie im Wohnzimmer auf dem Sofa nach hinten gedrückt, sich auf sie gekniet, auf ihre Brust gehockt und das Kissen so schnell auf ihr Gesicht -6- gedrückt, dass sie nicht einmal den Kopf habe wegdrehen oder Luft habe holen können. Sie habe versucht einzuatmen und keine Luft mehr bekommen. Sie habe gezappelt und versucht, sich zu wehren, aber sie habe nicht gekonnt. Der Beschuldigte habe ihre Hände und Arme irgendwie gehalten und sich darauf gekniet. Sie könne es nicht sagen. Sie habe gedacht, sie sterbe. Sie habe ein Stechen, wie Blitze, in ihrem Kopf gehabt und dann wisse sie nichts mehr. Sie wisse nicht, wie lange sie das Bewusstsein verloren habe. Irgendwann sei sie zu sich gekommen und habe sich vollkommen eingenässt gehabt. Sie habe sich nicht getraut, etwas zu sagen oder zu machen. Sie sei einfach mit der Decke um sich gewickelt liegen geblieben. Als sie zu sich gekommen sei, seien die Wohnzimmer- und die Schlafzimmertür offen gewesen und der Beschul- digte sei mit dem Handy in der Hand im Schlafzimmer gestanden. Als der Beschuldigte geschlafen habe oder im Schlafzimmer gewesen sei, sei sie dann ins Badezimmer gegangen, habe sich geduscht, gereinigt und umgezogen (act. 393 ff.). Auf die Frage, wie stark sie sich eingenässt habe, hat B._____ geantwortet, es sei einfach alles nass gewesen. Auf den Vorhalt, sie habe in der früheren Einvernahme gesagt, sie habe sich ein bisschen eingenässt, hat sie ausgeführt, man wisse einfach, dass man sich «einuriniert» habe und schäme sich dafür. Sie wisse nicht mehr, wie stark es gewesen sei. Es sei einfach nass gewesen. Sie habe die Decke unter sich gelegt, dass das Sofa nicht auch nass werde (act. 394 f.). Sie habe nach dem Vorfall keine Anzeige gemacht, weil sie sich sicher gewesen sei, dass es sei wie die anderen Male, dass sie zur Polizei gehe, er nach ein paar Tagen raus und wieder nach Hause komme und sie dann umso härter abgestraft werde. Die Angst um ihr Leben sei der Grund gewesen (act. 402). 2.7.3. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde B._____ erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens gewinnen und Unklarheiten klären. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat B._____ ausgesagt, sie habe mit dem Beschuldigten einen endlosen Streit gehabt, im Rahmen dessen der Beschuldigte bereits handgreiflich geworden sei. Dies sei gewesen, als die Tochter schon ausgezogen sei. Sie habe sich hinsetzen müssen und der Beschuldigte sei vor ihr gestanden. Sie hätte sagen müssen, dass sie schuld sei, aber sie habe nicht gewusst wofür. Sie sei nicht bereit gewesen, immer zu sagen, sie sei schuld. Irgendwann habe der Beschuldigte sie dann auf dem Sofa hinten heruntergedrückt, sei auf ihre Brust gekniet und sie habe die Hände nicht mehr bewegen können und das Kissen auf ihrem Gesicht gehabt. Es sei ein rotes Kissen vom Sofa gewesen. Ob er das Kissen mit einer oder beiden Händen auf ihr Gesicht gedrückt habe, wisse sie nicht mehr. Sie wisse nur noch, dass das Kissen so schnell auf ihr -7- Gesicht gekommen sei, dass sie nichts mehr habe machen können. Sie habe keine Möglichkeit mehr gehabt, Luft zu holen oder den Kopf zur Seite zu drehen. Ihre Hände seien unter seinen Knien gewesen. Sie habe versucht, sich zu bewegen, aber habe die Hände nicht unten hervorziehen können. Sie habe versucht, die Beine anzuziehen, aber es sei nicht gegangen. Sie habe nur noch das Gefühl gehabt, ihr Kopf explodiere und habe gedacht: «Jetzt bin ich tot». Dann wisse sie nichts mehr. Irgendwann sei sie wieder zu sich gekommen und habe den Beschuldigten im Schlafzimmer am Handy gesehen. Er sei ganz cool gewesen, wie wenn nichts gewesen wäre. Sie sei regungslos liegen geblieben und habe sich nicht getraut, sich zu bewegen. Sie wisse noch, dass sie gemerkt habe, dass sie sich eingenässt habe. Wie stark wisse sie nicht mehr. Sie habe nur gemerkt, dass es «unten» nass sei. Sie habe vorsichtig die Decke etwas daruntergelegt, damit das Sofa nicht nass werde. Irgendwann, als sie den Beschuldigten schnarchen gehört habe, sei sie aufgestanden und habe geduscht. Wie lange das gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Sie habe nur noch Angst gehabt und habe sich nicht getraut, etwas zu sagen oder zu machen. Nachdem sie geduscht habe, sei sie leise wieder zurück ins Wohnzimmer gegangen und habe dort geschlafen. Nach dem Vorfall sei sie nicht zur Polizei, weil sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte der Tochter etwas antue (Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 7 ff.) 2.7.4. Die Aussagen von B._____ erweisen sich als schlüssig und konstant. Sie hat in Bezug auf das Kerngeschehen übereinstimmend ausgesagt, der Beschuldigte habe sie im Wohnzimmer auf das Sofa gedrückt, sei auf ihre Brust gekniet und habe das Sofa-Kissen auf ihr Gesicht gedrückt. Sie habe versucht, sich zu wehren, aber nicht befreien können, sei bewusstlos geworden und als sie zu sich gekommen sei, sei sie eingenässt gewesen und der Beschuldigte habe sich nicht mehr im Wohnzimmer befunden. B._____ hat nachvollziehbar beschrieben, dass sie sich nicht habe wehren können, weil der Beschuldigte ihre Hände und Arme mit seinen Knien fixiert habe (act. 394; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8), womit es sich entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18) ohne Weiteres als schlüssig erweist, dass er ihr gleichzeitig mit den Händen (oder allenfalls einer Hand, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8) das Kissen auf das Gesicht gedrückt habe. Dass B._____ in der ersten Befragung zu diesem Vorfall auf die Frage, ob sie eingenässt gewesen sei, mit «Ja, schon ein bisschen» geantwortet hat (act. 300), ist aus dem Gesamtkontext nicht als Mengenangabe, sondern als abschwächend formulierte Bejahung zu verstehen und steht damit entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsantwort S. 4) zu ihrer späteren Aussage, sie habe sich «vollkommen eingenässt» und es sei «einfach alles nass» gewesen (act. 394) nicht im Widerspruch. Vor dem Hintergrund, dass es sich um ein sehr intimes und schambehaftetes Thema -8- handelt, B._____ angegeben hat, davor niemandem vom Vorfall erzählt zu haben (act. 300) und ihr auch die juristische Bedeutsamkeit dieses Umstands nicht bewusst gewesen sein dürfte, leuchtet ein, dass sie die Frage, ob sie sich eingenässt habe, aus Scham nur zurückhaltend bejaht. So hat sie denn auch vor Vorinstanz auf weitere Nachfrage ausgesagt, es sei «einfach nass» gewesen und sie habe sich geschämt. Darauf hat sie jedoch nachvollziehbar beschrieben, dass sie eine Decke unter sich gelegt habe, damit das Sofa nicht auch nass werde (act. 395). Bereits zuvor hatte sie in der freien Schilderung des Vorfalls erwähnt, mit der Decke umwickelt auf dem Sofa liegen geblieben zu sein, nachdem sie wieder zu sich gekommen sei (act. 394). Ihre Aussage erweist sich dahingehend als in sich stimmig. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie geschildert, sie habe gemerkt, dass sie sich eingenässt habe bzw. dass es «unten» nass sei und habe darauf die Decke unter sich gelegt, damit das Sofa nicht nass werde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). B._____ hat sodann konstant und detailliert geschildert, was sie gedacht und empfunden habe, bevor sie bewusstlos geworden sei, was ihre Aussage als authentisch und erlebt erscheinen lässt. So habe sie nur noch gedacht, jetzt sei fertig (act. 299), sie sterbe (act. 394), jetzt sei sie tot (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.). Sie habe das Gefühl gehabt, ihr Kopf explodiere (act. 299; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8), sie habe Schmerzen, wie Blitze, in ihrem Kopf gehabt (act. 394 f.), dann wisse sie nichts mehr (act. 299, 394; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Damit logisch übereinstimmend hat B._____ vor der Vorinstanz auf jeweilige Nachfragen ausgesagt, sie wisse nicht, wie lange der Beschuldigte ihr das Kissen auf den Kopf gedrückt habe und wann sie das Bewusstsein wieder erlangt habe (act. 395), sondern hat sowohl vor Vorinstanz als auch vor Obergericht einfach die Situation, die sie als Nächstes wahrgenommen habe – nämlich, dass der Beschuldigte mit dem Handy im Schlafzimmer gestanden sei – beschrieben (act. 395; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). In ihren Aussagen als auch deren Entstehungsgeschichte ist kein übermässiger Belastungseifer erkennbar. B._____ hat den Vorfall mit dem Kissen und damit den schwersten Vorwurf gegen den Beschuldigten lediglich nebensächlich und beispielhaft im Rahmen der zweiten Einvernahme zum Vorfall vom 2. Januar 2022, hinsichtlich dessen sie auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet (act. 322) und zunächst die Aussage grösstenteils verweigert hatte (act. 283 ff.), erwähnt. Hätte sie, wie der Beschuldigte vermutet, ihn aus Eifersucht, weil er im Jahr 2014 eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt habe, ins Gefängnis bringen (act. 408, 278) oder aufgrund der frischen Trennung eine möglichst harte Bestrafung des Beschuldigten erreichen wollen (Berufungsantwort S. 5), wäre zu erwarten, dass sie auch den schwersten Vorwurf bereits von Beginn an erhoben und diesen in den Vordergrund gerückt hätte. -9- Der Beschuldigte hat konstant bestritten, B._____ Ende Februar/Anfangs März 2021 ein Kissen auf das Gesicht gedrückt zu haben (act. 277 f., 407 ff.; vgl. auch Dispensationsgesuch vom 25.Oktober 2024). Während er in der Einvernahme vom 2. März 2022 jedoch noch angegeben hatte, er wisse nicht, worauf sich die Aussage von B._____ betreffend das Kissen beziehe, sie sage die ganze Zeit komische Sachen über ihn und lüge (act. 278), erklärte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 19. Januar 2023, er könne genau sagen, was an diesem Tag Ende Februar geschehen sei (act. 409). Er sei von draussen gekommen und habe gefragt, wo C._____ sei. B._____ habe ihm gesagt, sie sei zu D._____ gegangen und wohne bei ihr. Er habe dann gesagt, sie könne auch bei ihnen wohnen. Sie habe es ihm nicht gesagt. Er habe fast zwei Wochen nicht mehr mit B._____ gesprochen. Er habe nur für sie gekocht. Er sei immer zu Hause gewesen, weil er nicht gearbeitet habe. Sie sei deshalb wütend gewesen und habe gewollt, dass er etwas gegen sie mache. Dass er eine andere Frau gehabt habe, sei immer noch in ihrem Kopf gewesen (act. 409). Indem der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls einen Streit über den Auszug der Tochter beschrieben hat, hat er seine Aussage derjenigen von B._____ angepasst. Die nachfolgend beschriebenen Zusammenhänge, die dazu geführt haben sollen, dass B._____ gewollt habe, dass er etwas gegen sie mache, erweisen sich jedoch nicht als schlüssig. Zudem gäbe es keinen Grund, dies zu betonen, wenn der Streit wie vom Beschuldigten geschildert rein verbal abgelaufen und es zu keiner Gewalt gekommen wäre. Insgesamt erscheint das Aussageverhalten des Beschuldigten auffällig und seine Aussagen in Bezug auf das Ende des Streits als wenig glaubhaft. Insgesamt bestehen für das Obergericht gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B._____ keine Zweifel, dass der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung Ende Februar/Anfangs März 2021 ein Kissen so lange und intensiv auf das Gesicht von B._____ gedrückt hat, dass diese bewusstlos geworden ist und unwillkürlichen Urinabgang hatte. Mit der Bewusstlosigkeit und dem Urinabgang liegen mehrere Symptome einer lebensgefährlichen Hirndurchblutungsstörung vor (siehe E. 2.5). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten genügen die subjektiven Angaben der Bewusstlosigkeit und des Urinabgangs für die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr und objektive Befunde wie Stauungsblutungen sind nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; Schweizerische Gesell- schaft für Rechtsmedizin [SGMR], Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012 Ziff. 4.1, 4.4.2, 4.4.4). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte B._____ durch das Abschneiden der Luftzufuhr mit dem Kissen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat. Der Beschuldigte hat ausgesagt, wenn jemand einen bewusstlos mache, sei man an der Grenze zum Tod. Das sei kein Spass oder eine Drohung, - 10 - sondern gehe in Richtung Mord (act. 277). Er hat gewusst, dass er eine nahe Möglichkeit für den Tod von B._____ schafft, wenn er ihr das Kissen so stark und lang auf das Gesicht drückt, dass sie nicht mehr atmen kann und bewusstlos wird. Der Beschuldigte hat auch mit dem Ziel gehandelt, diese unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen, denn sonst hätte er damit aufgehört, bevor B._____ bewusstlos geworden ist. Somit hat er in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direktvorsätzlich gehandelt. Der Beschuldigte hat B._____ aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung, bei der B._____ ihm vorgeworfen hat, schuld am Auszug der gemeinsamen Tochter zu sein, und damit in einer hochgradig unverhältnismässigen Reaktion in Lebensgefahr gebracht. Sein Handeln zeugt von einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit sowie Geringschätzung des Lebens und ist damit als skrupellos zu qualifizieren. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als begründet und der Beschuldigte ist der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte sind alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berück- sichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 20. November 2013 wegen einfacher Körperverletzung gegen- über der Ehegattin zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à - 11 - Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 750.00 verurteilt worden. Weiter ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. Januar 2015 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 750.00 verurteilt worden (siehe aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte ist mit den neuen Straftaten zwar im einschlägigen Bereich und in intensiverer Form straffällig geworden. Vor dem Hintergrund, dass die beiden Vorstrafen jedoch schon mehrere Jahre zurückliegen und jeweils bedingt ausgesprochen worden sind, der Beschuldigte also noch nie eine Geldstrafe zu bezahlen hatte, kann jedoch nicht gesagt werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist deshalb – soweit schuldangemessen – eine Geldstrafe auszufällen. Wie zu zeigen sein wird, kommt für die Gefährdung des Lebens aufgrund der Schwere des Verschuldens eine Geldstrafe nicht mehr in Frage, sondern es ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Hingegen kommt für die Freiheitsberaubung sowie die Drohungen je noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen in Betracht. 3.4. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben (BGE 136 IV 76 E. 2.7). Der Beschuldigte hat B._____ in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, indem er ein Kissen so lange und intensiv auf ihr Gesicht gedrückt hat, dass diese bewusstlos geworden ist und sich eingenässt hat. Die Bewusstlosigkeit und der Urinabgang sind als klare Indikatoren einer konkreten Lebensgefahr zu werten, entsprechend ist von einer nahen Gefahr des Todeseintritts und damit einem hohen Verschulden auszu- gehen. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens setzt zwar bereits Skrupel- losigkeit voraus. Die Bemessung der Strafe hängt dabei aber auch wesentlich vom Ausmass der Skrupellosigkeit ab, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.3). Dem Beschuldigen kann keine überaus grausame Vorgehensweise angelastet werden, jedoch erscheint sein Handeln als besonders verwerflich, nahm er doch eine lediglich - 12 - verbale Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau zum Anlass, ihr unvermittelt ein Kissen ins Gesicht zu drücken und nicht von ihr abzulassen, bis sie bewusstlos wurde. Dass er seine Ehefrau aus einem solch nichtigen Grund in eine nahe Todesgefahr gebracht hat, zeugt von einer besonderen Geringschätzung ihres Lebens. Der Beschuldigte verfügte sodann über ein hohes Mass an Entscheidungs- freiheit, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, den Streit mit B._____ auf verbaler Ebene weiterzuführen oder sich aus der Situation zurückzuziehen, anstatt sich der Gewalt zu bedienen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Leben von B._____ nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. 3.5. Die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren halten sich die Waage, weshalb sich keine Anpassung des Strafmasses ergibt. Einerseits würde sich die Täterkomponente aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (siehe E. 3.3) leicht straferhöhend auswir- ken, da der Beschuldigte aus den Verurteilungen nicht die genügenden Lehren gezogen hat (vgl. BGE 136 IV 1). Die Verurteilungen liegen zwar bereits länger zurück, sind jedoch einschlägig und mit Geldstrafen von 60 und 100 Tagessätzen auch nicht völlig unerheblich. Strafmindernde Faktoren wie Einsicht, Reue, ein Geständnis oder eine erhöhte Straf- empfindlichkeit liegen nicht vor. Andererseits wäre die Verletzung des Beschleunigungsgebots leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat für die schriftliche Urteilsbegründung über 9 Monate benötigt, womit sie die Ordnungsfristen von 60 und ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten hat. Die dadurch bewirkte Verletzung des Beschleunigungs- gebots wiegt jedoch nicht schwer, zumal der Beschuldigte während dieser Zeit nicht mehr im Ungewissen über das Urteil gewesen ist und sich die Gesamtdauer des Verfahrens insgesamt nicht als übermässig erweist. 3.6. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Fällt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und - 13 - drei Jahren die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Strafvollzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzugs. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Der Beschuldigte ist zwar einschlägig vorbestraft und zeigt keine Einsicht und Reue in Bezug auf die begangenen Taten. Dennoch ist ihm unter Berücksichtigung dessen, dass er noch nie zu einer unbedingten Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und sich während der Dauer des Strafverfahrens wohlverhalten hat, knapp keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass bereits die vorläufige Festnahme von fünf Tagen eine abschreckende Wirkung beim Beschuldigten hinterlassen hat und er auch aus einem teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe die nötigen Lehren ziehen wird, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legal- bewährung einerseits und seinem erheblichen Verschulden andererseits ist der zu vollziehende Anteil auf 1 Jahr und der bedingt zu vollziehende Anteil auf 1 ½ Jahre bei einer Probezeit von 4 Jahren festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). 3.7. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme vom 2. Januar 2022 bis 6. Januar 2022 entgegen der Vorinstanz nicht mit 4, sondern 5 Tagen auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen, weil grundsätzlich der angebrochene Tag als voller Tag gilt (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes- gerichts 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.3). 3.8. 3.8.1. Für die mehrfache Drohung und die Freiheitsberaubung ist der Beschul- digte mit einer Gesamtgeldstrafe zu bestrafen. 3.8.2. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund des abstrakten Strafrahmens um die Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das geschützte Rechtsgut beim Tatbestand der Freiheitsberaubung ist die körperliche (Fort-)Bewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). - 14 - Der Beschuldigte hat B._____ am Abend des 2. Januar 2022 im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen 20:30 Uhr und 21:00 Uhr am Verlassen der gemeinsamen Wohnung gehindert, indem er die Schlüssel- herausgabe verweigert hat. Die Bewegungsfreiheit von B._____ ist während 30 Minuten und damit für eine eher kürzere, wenn auch nicht zu bagatellisierende Dauer, eingeschränkt worden. Zudem befand sie sich während dieser Dauer in der eigenen Wohnung, womit die Belastungssituation geringer ausgefallen sein dürfte, als wenn sie an einem fremden Ort festgehalten worden wäre. Die Rechtsgutverletzung wiegt damit eher leicht. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist mit der Verweigerung der Schlüsselherausgabe nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Demgegenüber verfügte der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Wohnungstür bereits auf erstes Verlangen von B._____ hin aufzuschliessen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Bewegungsfreiheit von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheits- strafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Freiheitsberaubungen von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe auszu- gehen. 3.8.3. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die mehrfachen Drohungen gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB angemessen zu erhöhen. Der Tatbestand der Drohung schützt den inneren Frieden sowie das Gefühl von Sicherheit (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschuldigte hat am 2. Januar 2022 im Rahmen einer Auseinandersetzung vier Drohungen gegenüber seiner Ehefrau B._____ ausgesprochen. Er hat gedroht, er werde die gemeinsame Tochter C._____ und deren WG-Kollegin umbringen resp. schlachten, Fussball mit dem Kopf von B._____ spielen, einen Ehrenmord zum Nachteil von B._____ begehen sowie er wolle Blut fliessen sehen (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.4 f.). Dabei handelt es sich um gegen das Leben und somit das höchste Rechtsgut überhaupt gerichtete Drohungen. Die Drohungen haben B._____ in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich verletzt. So haben die ausgesprochenen Drohungen gegen ihr Leben und insbesondere gegen das Leben der gemeinsamen Tochter sie dazu - 15 - bewogen, sofort die Polizei aufzusuchen, nachdem sie die Wohnung verlassen konnte (act. 249, 294, 297 ff.). Aus Angst, dass der Beschuldigte ihr etwas antut, hat sie darauf jedoch keine belastenden Aussagen zu Protokoll geben wollen (act. 298, 284 ff.). Noch nachdem sich B._____ vom Beschuldigten getrennt hatte und dieser sich ihr nicht mehr nähern durfte (act. 112.6), hat sie angegeben, wenn sie nach Hause komme, schaue sie jeweils zuerst in der Wohnung, ob sie alleine sei, bevor sie die Wohnungstür zumache (act. 298). Die Art und Weise des Tatvorgehens ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Auslöser für die Drohungen war eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B._____, die ihren Anfang darin hatte, dass der Beschuldigte B._____ vorgeworfen hat, beim Nachhausekommen absichtlich Lärm gemacht zu haben (act. 257, 297). Der Beschuldigte hätte damit ohne Weiteres auf das Aussprechen der Drohungen verzichten können. Er verfügte demnach über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheits- strafe für jede Drohung von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszu- gehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Drohungen im Rahmen derselben Auseinandersetzung und kurz vor oder während der Freiheitsberaubung ausgesprochen worden sind und damit in einem sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang untereinander sowie zur Freiheitsberaubung stehen, weshalb der jeweilige Gesamtschuldbeitrag entsprechend geringer erscheint. Insgesamt würde sich für die vier Drohun- gen eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperations- prinzips um mindestens 180 Tagessätze als angemessen erweisen. Da damit die Strafobergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) erreicht wird und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es jedoch – unter Berücksichtigung der negativen Täterkomponente und der Verletzung des Beschleunigungs- gebots, die sich gegenseitig aufwiegen – bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. 3.9. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Urteilszeitpunkt dies gebieten, - 16 - kann der Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verfügt aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen von 5'000.00 Ägyptischen Pfund (Beilagen zum Dispensationsgesuch vom 25. Oktober 2024), was rund Fr. 90.00 entspricht. Er lebt somit – bezogen auf die Schweiz – nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Ein weiterer Abzug ist vorzunehmen, weil vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgespro- chen wird (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), womit der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen ist (BGE 135 IV 180). 3.10. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nachdem vorliegend ein Teil der Freiheitsstrafe zu vollziehen und von einer erheblichen Warnwirkung des aufgeschobenen Teils der Freiheitsstrafe auszugehen ist, erweist sich der Vollzug der Geldstrafe aus präventiven Gesichtspunkten nicht als erforderlich. Den noch bestehenden Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten ist mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.11. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ½ Jahren mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren zu verurteilen. 4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung und Vernich- tung einer Redbull-Dose, eines abgebrochenen Löffelstiels und eines Rüstmessers mit pinkfarbenem Griff angeordnet. Dies ist im Berufungs- verfahren unangefochten geblieben, weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft, welche die Einziehung bean- tragt hat, sind jedoch – wie bereits in anderen Verfahren zuvor – darauf hinzuweisen, dass die Einziehung gemäss Art. 69 StGB erstens voraussetzt, dass die Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mithin - 17 - genügt ein blosser Deliktkonnex allein für eine Einziehung noch nicht. Diese Einziehungsvoraussetzungen sind vorliegend bezüglich der Redbull- Dose, des Löffelstiels und des Rüstmessers offensichtlich nicht erfüllt. Zum einen ist nur betreffend den Löffelstiel ein Deliktskonnex ersichtlich, nachdem die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte während des Streits mit B._____ am 2. Januar 2022 kein Messer, sondern den abgebrochenen Löffel in den Händen gehalten habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.4). Zum anderen handelt es sich bei sämtlichen Gegenständen um Alltagsgegenstände, die von jedem legal erworben werden können und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind. Da diese Gegenstände jederzeit von jedermann voraussetzungslos und damit auch vom Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.1). Von einer Einziehung wäre damit abzusehen gewesen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft erwirkt mit ihrer Berufung, dass der Beschuldigte zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen und dafür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt wird. Die Geldstrafe wird auf 180 Tagessätze erhöht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, auch wenn die Staatsanwaltschaft eine unbedingte – jedoch niedrigere – Freiheitsstrafe gefordert hatte, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung, mit gerundet Fr. 4'280.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 - 18 - Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Der Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten bildet einen vergleichsweise untergeordneten Punkt im Sachverhaltskomplex des Vorfalls vom 1. Januar 2022, hinsichtlich dessen ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung und mehrfacher Drohung erfolgt und hat im Rahmen der Strafuntersuchung zu keinem Mehraufwand geführt, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfah- renskosten – entgegen der Vorinstanz jedoch ohne die Kosten für die amtliche Verteidigung und mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten auch ohne die Kosten für die unentgeltliche Verbeistän- dung von B._____ (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO) – d.h. Fr. 5'932.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'900.00) aufzuerlegen. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 12'131.10 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). 6.3. Die dem ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand von B._____, Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'166.70 ist im Berufungsverfahren ebenfalls unangefochten geblieben und nicht zu überprüfen. Ausgangs- gemäss ist B._____ nicht rückerstattungspflichtig. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass B._____ die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren auch bei vollständigem oder teilweisem Unterliegen nicht zurückzuerstatten hätte (Art. 30 Abs. 3 OHG, Art. 138 Abs. 1bis StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 19 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten eingestellt. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB; - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ½ Jahren, Probezeit 4 Jahre, und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 4 Jahre, verurteilt. 4.2. Die vorläufige Festnahme von 5 Tagen (2. Januar 2022 bis 6. Januar 2022) wird auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen: - Redbull-Dose - abgebrochener Löffelstiel - Rüstmesser mit pinkfarbenem Griff Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 20 - 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'280.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'932.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'131.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder, für das erst- instanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'166.70 auszurichten. - 21 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli