4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten B._____ verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz von Fr. 3'268.70 sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. - 31 - 5. 5.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'140.00 auszurichten.