3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 12. Juni 2020 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Widerrufsstrafe bildet Bestandteil der in Ziff. 3.1 ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe. 3.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 29 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.