3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 26 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2 zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und zu einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, verurteilt.