1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - 30 -