Zwar wird die Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. Es handelt sich dabei aber im Vergleich zu den Schuldsprüchen um einen untergeordneten Punkt, auf den zudem keine ausscheidbaren Untersuchungskosten entfallen sind. Sodann ist der Beschuldigte zwar entgegen der Anklage nicht wegen Raubs, Angriffs und Drohung schuldig zu sprechen, diesbezüglich haben aber keine Freisprüche zu ergehen (vgl. BGE 142 IV 378). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).