Ebenfalls nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen sind die vor Berufungserklärung geltend gemachten Auslagen. Daraus resultiert eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 6'140.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte mit Fr. 3'070.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 - 29 -