Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote aufgeführten Positionen vom 20. März 2023 bis 7. November 2023 im Gesamtumfang von 5.5 Stunden nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen. Ebenfalls nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen sind die vor Berufungserklärung geltend gemachten Auslagen.