Die Staatsanwaltschaft, welche mit Berufung u.a. einen Schuldspruch wegen qualifizierten Raubs und damit einhergehend eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 7 Jahre und 5 Monate beantragt hat, dringt insoweit durch, als die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre erhöht wird. Im Übrigen wird ihre Berufung jedoch abgewiesen. Die Berufung des Beschuldigten, der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe beantragt hat, ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.