Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 3'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO).