3.10.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Übertretungen zu einer Busse von insgesamt Fr. 1'200.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt – ausgehend von einem Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – eine Erhöhung der Busse auf Fr. 1'450.00, ohne dies im Berufungsverfahren jedoch zu begründen. Es kann diesbezüglich deshalb auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).